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Energiepreispauschale (EPP) für Rentner

Schutz der Energiepreispauschale bei einer Pfändung

Die Energiepreispauschale (EPP) für Rentner kann nicht gepfändet werden. Dies gilt automatisch nur für die Auszahlung durch den Rententräger. Bei einer Kontopfändung besteht kein automatischer Schutz für die EPP. Der Pfändungsschutz muss erst eingerichtet werden. Mit einer P-Konto Bescheinigung kann der bestehende Freibetrag im Dezember 2022 durch einen einmaligen zusätzlichen Freibetrag erhöht werden, wenn die Pauschale auf das Konto gezahlt wird.

Was ist die Energiepreispauschale und wer erhält sie?

Die Energiepreispauschale (EPP) soll Rentner in Höhe von 300 € angesichts der zu erwartenden hohen Preissteigerungen im Energiebereich schnell und unbürokratisch entlasten und die gestiegenen Energiekosten ausgleichen. Die Pauschale wird ohne Antrag automatisch über den Rententräger bis zum 15.12.2022 ausgezahlt.

Die EPP für Rentner erhält jeder, der dauerhaft Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und einen Wohnsitz im in der BRD hat.

Die Energie­preis­pauschale für Rentner ist unpfändbar

Der Gesetzgeber hat für die Energiepauschale der Rentner ausdrücklich im Gesetz geregelt, dass der Anspruch auf die Energiepauschale nicht gepfändet werden kann, § 4 Abs. 2 RentEPPG. Das bedeutet, dass die Energiepreispauschale bei einer Pfändung der Rentenbezüge von Gläubigern nicht eingezogen werden kann.

Eine entsprechende Regelung für die Energiepreispauschale der Arbeitnehmer wurde in das Gesetz leider nicht aufgenommen, so dass bei Arbeitnehmern von einzelnen Gerichten entschieden wurde, dass die Energiepreispauschale für die Arbeitnehmer pfändbar ist.

Bei einer Kontopfändung besteht nach Gutschrift der EPP jedoch auch für Rentner kein automatischer Schutz. Der Schutz für die EPP muss erst eingerichtet werden.

Probleme bei einer Kontopfändung oder Insolvenz

Wenn die Energiepreispauschale vom Rententräger ausgezahlt wird und auf einem gepfändeten P-Konto gutgeschrieben wird, besteht kein automatischer Pfändungsschutz für das Kontoguthaben. Das gleiche gilt im Falle einer Insolvenz.

Reicht der eingerichtete monatliche Freibetrag aus, um alle Zahlungseingänge inklusive der Energiepauschale zu schützen, müssen Sie nichts veranlassen. Sie können dann bereits durch die monatliche Freibeträge über die EPP verfügen. Dies ist bei geringen Renten oft der Fall.

Rechnen Sie also alle Zahlungseingänge im Monat Dezember zusammen und vergleichen Sie die Summe mit Ihrem eingerichteten Freibetrag auf dem P-Konto. Ist der eingerichtete Freibetrag höher als die Zahlungseingänge, besteht bereits ausreichender Pfändungsschutz.

Wird der Freibetrag auf dem P-Konto durch die Auszahlung der Energiekostenpauschale jedoch überschritten, besteht bei einer Kontopfändung keine Verfügungsmöglichkeit und es droht der Verlust der unpfändbaren Pauschale an den pfändenden Gläubiger oder an den Insolvenzverwalter.

Das müssen Sie machen, wenn Sie die Energie­preis­pauschale (EPP) für Rentner erhalten:

  1. Prüfen Sie, ob durch die Auszahlung der Freibetrag auf Ihrem P-Konto überschritten wird.
  2. Reicht der monatliche Freibetrag aus, können Sie über die Energiepreispauschale bis Ende Februar 2023 verfügen.
  3. Reicht der Freibetrag auf dem P-Konto nicht aus, müssen Sie einen einmaligen zusätzlichen Freibetrag über eine P-Konto Bescheinigung einrichten lassen.
  4. Sie können bei mir als Rechtsanwalt für 14 € die benötigte P-Konto Bescheinigung beauftragen. Sie müssen bei der Beauftragung keine Angaben zu der EPP machen.
  5. Nach der Beauftragung erhalten Sie eine Auftragsbestätigung per E-Mail. Senden Sie uns als Antwort einfach ein Foto des aktuellen Rentenbescheides zu und wir erstellen eine Bescheinigung mit einem zusätzlichen Freibetrag für die EPP im Dezember 2022.

Grundlage für den gesonderter Freibetrag für die EPP mit einer P-Konto Bescheinigung

Mit einer P-Konto Bescheinigung können gemäß § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO einmalige Geldleistungen für den Kontoinhaber selbst geschützt werden, die nach landes- oder bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird.

Anders als bei den Arbeitnehmern hat der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung für Rentner im Gesetz vorgesehen. Nach § 4 Abs. 2 RentEPPG kann der Anspruch auf die Energiepreispauschale nicht gepfändet werden.

Mit einer P-Konto Bescheinigung kann daher ein einmaliger Freibetrag für die EPP eingerichtet werden.

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Max Postulka
Fachanwalt für Insolvenzrecht

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