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Guthaben

Guthaben und sparen mit dem P-Konto

Allgemeines zum Guthaben auf dem P-Konto

Wenn Sie Ihr Girokonto als P-Konto führen, ist Guthaben nach einer Kontopfändung bis zur Höhe der eingerichteten Freibeträge geschützt. Ohne eine Kontopfändung können Sie auch mit einem P-Konto unbegrenzt über Ihr Guthaben verfügen.

 

Muss das Guthaben bei einer Kontopfändung verbraucht werden?

Ich werde oft gefragt, ob es wegen der Freibeträge notwendig ist, das Guthaben am Ende eines Monats immer auf Null runter zu fahren.

Die Antwort ist einfach: Nein, das ist nicht der Fall. Sie können das Guthaben auch in die Folgemonate übertragen und auf diesem Weg Geld ansparen. Hiebei gibt es jedoch einige Regeln zu beachten, die ich Ihnen im Folgenden darstellen möchte:

 

Sparen mit dem P-Konto

Eins vorweg: Das P-Konto eignet sich nur sehr begrenzt um Guthaben anzusparen. Sparen macht in den meisten Fällen bei einer bestehenden Kontopfändung auch keinen Sinn. Für das Ansparen von Guthaben auf dem P-Konto erhalten Sie keine Zinsen. Gleichzeitig laufen aber sehr hohe Zinsen und Kosten aus der Pfändung auf. Wirtschaftlich ist daher ein langfristiges Sparen auf dem P-Konto nicht sinnvoll.

Es gibt aber durchaus Fälle, wo es Sinn machen kann kurzfristig Geld anzusparen. Dies ist mit dem P-Konto grundsätzlich möglich.

Auch bei einer bestehenden Kontopfändung können Sie nicht verbrauchtes Guthaben innerhalb Ihres Freibetrages in den Folgemonat übertragen. Dies geht maximal drei Monate lang.

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 899 Abs. 2 ZPO. Dort heißt es:

Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Das beutetet: Wenn Sie Ihr Guthaben innerhalb des eingerichteten Freibetrages nicht verbrauchen, können Sie es auf dem P-Konto lassen und bis zu drei Monate weiter nutzen. Diese Möglichkeit besteht aber nur für tatsächlich vorhandenes Guthaben. Es kann also klarstellend nicht ein Restfreibetrag aus dem Vormonat übertragen werden. Wenn kein Guthaben vorhanden ist, kann auch kein Guthaben angespart und in den folgenden Monat übertragen werden.

 

First-in-first-out-Prinzip

Für das angesparte Guthaben gilt das sogenannte First-in-first-out Prinzip.

Das Prinzip besagt, was zuerst reinkommt, geht zuerst raus. Der Gesetzgeber drückt sich natürlich etwas vornehmer aus. In § 899 Abs. 2 ZPO heißt es hierzu:

Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Wenn Sie also Ihr Guthaben nicht vollständig in einem Monat verbrauchen und in den folgenden Monat übernehmen, wird die erste Überweisung oder Geldabhebung am Automaten auf das übernommenen Guthaben angerechnet. Mit anderen Worten: Die erste Ausgabe wird auf den angesparten Betrag verrechnet.

 

Von der Theorie zur Praxis

Die Möglichkeit Geld auf dem P-Konto anzusparen klingt toll. In der Praxis macht es jedoch bis auf wenige Ausnahmen keinen Sinn und führt zu Problemen. Sinnvoll ist das Ansparen z.B. für eine feststehende Nebenkostennachzahlung oder eine dringend benötigte Neuanschaffung (Waschmaschine, Fernseher, ...). In den meisten Fällen, sollte nicht verbrauchtes Guthaben entweder zur Tilgung der Kontopfändung eingesetzt werden. Wenn neben der Kontopfändung weitere Verbindlichkeiten bestehen, sollte zunächst ein Gesamtkonzept für eine Entschuldung erstellt werden. Die Bevorzugung einzelner Gläubiger kann im schlimmsten Fall auch noch als Gläubigerbegünstigung im Sinne von § 283c StGB ausgelegt werden und zu einer Strafbarkeit führen.

Das Ansparen von Geld auf einem P-Konto führt bei den Banken auch regelmäßig zu Problemen, da das First-In-First-Out Prinzip oft nicht beachtet oder umgesetzt wird. Da es vielfach an den Mitteln fehlt, um mit der Bank einen Rechtsstreit über die Berechtigung oder Nichtberechtigung des einbehaltenen Guthabens zu führen, empfehle ich das Geld für notwendige Anschaffungen eher klassisch im Sparschwein anzusparen oder freiwillig die Abschlagszahlungen zu erhöhen, um Nachzahlungen zu vermeiden.

Max Postulka
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Ich helfe bundesweit Verbrauchern und ehemals Selbständigen, die von einer Kontopfändung betroffen sind: