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Inflationsausgleichsprämie (IAP)

Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie (IAP)

Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die ausschließlich der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen soll. Der Arbeitgeber entscheidet, ob und in welcher Höhe die Sonderzahlung erfolgt. Die Sonderzahlung kann bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei erfolgen, § 3 Nr. 11 c) EStG. Es muss eine echte Sonder-Zahlung erfolgen, die also zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

Was ist die Inflationsausgleichsprämie und wer erhält sie?

Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) ermöglicht es Arbeitgebern, ihre Arbeitnehmer bis zur Höhe von 3.000 € steuerfrei und sozialversicherungsfrei hinsichtlich der gestiegenen Verbraucherpreise zu entlasten. Auf die Pauschale sind keine Einkommensteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Die Zahlung erfolgt also brutto wie netto. Sie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Der Betrag in Höhe von 3.000 € kann einmalig oder in mehreren Teilen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis zum 31.12.2024 gewährt werden.

Probleme bei einer Gehaltspfändung oder Insolvenz mit der Inflations­ausgleichs­prämie

Wenn der Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie gewährt, droht der Verlust der Gutschrift bei einer Pfändung. Der Gesetzgeber hat keine individuelle Regelung zur (Un-)Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie geschaffen.

Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Webseite zur Frage der Pfändbarkeit folgende Information eingestellt: "Die Pfändbarkeit der IAP ist im Einkommensteuergesetz nicht geregelt. Daher unterliegt sie den geltenden Regelungen der Zivilprozessordnung über die Pfändbarkeit von Forderungen (insbesondere Arbeitseinkommen)."

Die Frage der Pfändbarkeit ist daher nach den allgemeinen Regelungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu beurteilen.

Eine Unpfändbarkeit kann nicht aus § 850a ZPO abgeleitet werden. Diese Rechtsnorm ordnet die Unpfändbarkeit einzelner Zahlungen des Arbeitgebers an, die jedoch alle im Zusammenhang mit der Vergütung der Arbeitsleistung stehen (z.B. Mehrarbeit, Erschwerniszulage, Weihnachtsvergütung). Der Gesetzgeber hat in § 3 Nr. 11c) EStG jedoch ausdrücklich festgelegt, dass die Inflationsausgleich-Sonderzahlung nicht für eine Arbeitsleistung erfolgt und für die Prämie auch keine Arbeitsleistung eingefordert werden darf. Die allgemeine Verteuerung der Verbraucherpreise stellt keine Ausgabe dar, die für oder durch die Arbeitsleistung entstanden ist, so dass kein Pfändungsschutz nach § 850a ZPO besteht.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich auch nicht um eine zweckgebundene Leistung im Sinne von § 851 ZPO. Eine solche Zweckbindung liegt ausnahmsweise nur dann vor, wenn die Zahlung ausschließlich für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf.  Eine solche Zweckgebundenheit besteht jedoch nicht. Der Arbeitnehmer kann die Sonderzahlung beliebig verwenden. Es besteht keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn die Prämie nicht zur Kompensation der gestiegenen Energiekosten oder Lebenshaltungskosten, sondern zu jedem beliebigen anderen Zweck eingesetzt werden. Für die Inlationsausgleichs-Sonderzahlung kann daher auch kein Pfändungsschutz nach § 851 ZPO angeordnet werden.

Nach der Auffassung einzelner Gerichte ist die Inflationsausgleichsprämie anteilig wie Arbeitseinkommen pfändbar. Dies führt zumindest zu einer teilweisen Unpfändbarkeit. Die Rechtsprechung ist hierzu jedoch nicht einheitlich. Das Amtsgericht Köln geht von einer nur teilweisen Pfändbarkeit und der Anwendbarkeit des § 850c ZPO aus und begründet dies wie folgt: "Vorliegend kommt nach Auffassung des Gerichts aber ein Pfändungsschutz nach § 850 c ZPO in Betracht. Dieser betrifft zwar grundsätzlich nur das wiederkehrende, also laufend gezahlte Arbeitseinkommen. Bei der IAP handelt es sich eine Zahlung die einmalig aber auch mehrmalige oder im Geltungszeitraum regelmäßig gezahlt werden kann. Sie dient zum Ausgleich einer temporär sich verringernder Kaufkraft und soll damit den durch Arbeitseinkommen finanzierten Lebensstandard sichern, bevor sich die durch laufende Tarifabschlüsse gebundenen Tarifparteien darauf verständigen können. Die IAP eines Arbeitgebers erfüllt damit das Kriterium einer wiederkehrend zahlbaren Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten. Der Pfändungsschutz nach der Tabelle der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung ist demzufolge gegeben."
(AG Köln, Beschluss vom 4. Januar 2023 – 70k IK 226/20 –, Rn. 10 - 11, juris)

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei einer Pfändung oder Insolvenz seines Arbeitnehmers nicht die komplette Inflationsausgleichsprämie an den Gläubiger oder Insolvenz auszahlen muss, sondern nur den pfändbaren Anteil nach der Pfändungstabelle. Die Höhe des pfändbaren Betrages richtet sich individuell nach der Höhe des Arbeitseinkommens und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Welcher konkrete Betrag im Einzelfall pfändbar ist, kann über den bundesweit gültigen Pfändungsrechner der Justiz ermittelt werden. Der Rechner ist nur insoweit mit Vorsicht zu genießen, da er nicht die Möglichkeit bietet, teilweise unpfändbare Bezüge aus Zuschlägen für Mehrarbeit und Feiertage zu berücksichtigen.    

Ein kompletter Pfändungsschutz kann allenfalls nach § 850f ZPO durch die Vollstreckungsstelle angeordnet werden, wenn ein besonderes Bedürfnis im Einzelfall dargelegt und nachgewiesen werden kann. Hierfür muss vorgetragen und belegt werden, dass der individuelle Bedarf durch die unpfändbaren Einkommensbestandteile nicht gedeckt und das sozialrechtliche Existenzminimum nicht gewahrt werden kann. Ein Pfändungsschutz nach § 850f ZPO wird sich nur in Einzelfällen darlegen lassen und erfordert eine individuelle Entscheidung für jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme durch die jeweilige Vollstreckungsstelle.

Probleme bei einer Kontopfändung oder Insolvenz mit der Inflations­ausgleichs­prämie

Wird die Inflationsausgleichsprämie vom Arbeitgeber auf das Konto des Arbeitnehmers ausgezahlt und besteht auf dem Konto eine aktive Pfändung oder eine laufende Insolvenz, kann es ebenfalls zu Problemen kommen. Wenn neben dem regelmäßigen Arbeitseinkommen auch die Inflationsausgleichsprämie gezahlt wird, reicht der eingerichtete Freibetrag auf dem P-Konto oft nicht aus, um alle Zahlungseingänge zu schützen.

Mit einer P-Konto Bescheinigung kann kein zusätzlicher Freibetrag für die Inflationsausgleichsprämie bescheinigt werden.

Um einen Schutz für die Inflationsausgleichsprämie einzurichten, ist es daher notwendig einen Antrag bei der Vollstreckungsstelle zu stellen, damit für die zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers ein zusätzlicher Pfändungsschutz eingerichtet werden kann. Eine detaillierte Anleitung hierzu finden Sie in dem Beitrag zum Arbeitseinkommen.

Das müssen Sie machen, wenn Sie die Inflations­ausgleichs­prämie (IAP) erhalten:

  1. Zahlt Ihr Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie an Sie aus, müssen Sie prüfen, ob durch die Auszahlung der Freibetrag auf Ihrem P-Konto überschritten wird.
  2. Reicht der monatliche Freibetrag aus, der mit einer P-Konto Bescheinigung eingerichtet werden kann, müssen Sie nur sicherstellen, dass der Bank eine gültige P-Konto Bescheinigung vorliegt. Sie können über die Gutschrift für die Inflationsausgleichsprämie dann drei Monate lang verfügen. Das gleiche gilt, wenn eine Freigabe aller Zahlungen des Arbeitgebers erfolgt ist.
  3. Zahlt der Arbeitgeber die Prämie nicht aus oder reicht der Freibetrag auf dem P-Konto nicht aus, können Sie einen Vollstreckungsschutzantrag stellen.
  4. Gehen Sie zu der Vollstreckungsstelle und beantragen Sie dort einen zusätzlichen Freibetrag für die Inflationsausgleichsprämie. Sie müssen hierzu darlegen und durch Belege nachweisen, dass Ihr sonstiges Einkommen nicht ausreicht, um Ihr sozialhilferechtliches Existenzminimum aufgrund der gestiegenen Preise zu decken.

Meine Empfehlung zum Schutz der Inflations­ausgleichs­prämie:

Die Inflationsausgleichsprämie wird in den seltensten Fällen als insgesamt unpfändbar geschützt werden können. Hierzu muss ganz konkret dargelegt werden können, dass ein erheblicher Mehrbedarf besteht, der im Interesse des Schuldners vor den Interessen des Gläubigers geschützt werden muss.

Wenn mit der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln von einer teilweisen Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie wie Arbeitseinkommen ausgegangen wird, sollte man versuchen in Absprache mit dem Arbeitgeber den Pfändungsschutz zu optimieren, indem die Inflationsausgleichsprämie nicht als einmalige Zahlung erfolgt, sondern in monatlichen Beträgen. Diese Vorgehensweise ist aus meiner Sicht gegenüber einer einmaligen Zahlung besser geeignet, um die allgemeine Teuerungsrate auszugleichen. Auf der anderen Seite führt diese Vorgehensweise bei hohen Nettobezügen dazu, dass die Höchstgrenze des Pfändungsfreibetrages nicht überschritten wird.

Aktuell (Stand 13.06.2023) besteht ein Höchstwert für teilweise pfändungsfreies Arbeitseinkommen von 4.298,81 € netto. Dies bedeutet, dass das gesamte Nettoeinkommen über diesen Betrag vollständig pfändbar ist. Wenn der zulässige Höchstbetrag der Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 € also einmalig ausgezahlt wird, wird der Höchstbetrag schnell überschritten und die Inflationsausgleichsprämie landet beim Gläubiger oder beim Insolvenzverwalter anstelle beim Arbeitnehmer, der entlastet werden soll.

Wird der persönliche Pfändungsfreibetrag nicht überschritten, kann die Inflationsausgleichsprämie durch eine Auszahlung in Teilbeträgen vollständig geschützt werden.

Beispiel: Arbeitnehmer A erhält ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.300 €. Er ist gegenüber seiner Ehefrau und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Das regelmäßige Arbeitseinkommen von A ist aufgrund der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber 3 Personen insgesamt bis zur Höhe von 2.519,99 € unpfändbar.

Wenn der Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 € in einer Summe zahlt, erhöht sich das Einkommen von A einmalig auf 5.300 € netto. Von dem Arbeitseinkommen sind 1.532,77 € pfändbar. Mehr als 50% der Inflationsausgleichsprämie kommen in dem Beispiel nicht bei A an.

Wenn der Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie nicht in einer Summe, sondern monatlich in Höhe von 200 € an A auszahlt, erhöht sich das Nettoeinkommen auf 2.500 € und bleibt insgesamt pfändungsfrei. Der persönliche Pfändungsfreibetrag von A in Höhe von 2.519,99 € wird nicht überschritten. Die Inflationsausgleichsprämie kommt auf diesem Wege in voller Höhe von 3.000 € beim Arbeitnehmer A an.

Sprechen Sie daher mit Ihrem Arbeitgeber. Die freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist dafür bestimmt, Ihnen zu helfen.

Der Arbeitgeber kann die Inflationsausgleichsprämie auch als Sachleistung steuerfrei gewähren und beispielsweise Lebensmittel- oder Einkaufsgutscheine zur Verfügung stellen.

Schließlich kann der Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie auch in Form der Übernahme von Beratungskosten anbieten. Eine sinnvolle Beratung bei bestehenden Pfändungsmaßnahmen stellt eine professionelle Schuldner- oder Insolvenzberatung dar. So kann eine Strategie entwickelt und umgesetzte werden, mit der die Schulden, die aufgrund der gestiegenen Preise nicht mehr bezahlt werden konnten und zu den Pfändungsmaßnahmen geführt haben, beseitigt werden können.

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Max Postulka
Fachanwalt für Insolvenzrecht

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