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Krankenkassenschulden

Schulden bei der eigenen Krankenkasse

Seit der Gesundheitsreform 2007 besteht eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Schulden bei der Krankenkasse haben eine besondere Bedeutung, da hierdurch der Versicherungsschutz eingeschränkt wird. Das müssen Sie beachten:

Das Wichtigste zu Krankenkassenschulden in Kürze:

  • bei einem Beitragsrückstand, der einem Betrag in Höhe von zwei Monatsbeiträgen entspricht, kann die Krankenkasse das Ruhen der Leistungen anordnen.
  • auch beim Ruhen von Leistungen, muss eine Notfallversorgung durch die Krankenkasse sichergestellt werden.
  • mitversicherte Personen in der Familienversicherung sind vom Ruhen der Leistungen nicht betroffen.
  • das Ruhen der Leistungen wird durch eine Ratenzahlungsvereinbarung beseitigt.
  • das Ruhen der Leistungen endet beim Bezug von Jobcenter-Leistungen oder Grundsicherung
  • das Ruhen der Leistungen endet mit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • bei einem Beitragsrückstand in der Pflegeversicherung von mehr als sechs Monaten wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet
  • die Krankenkassen haben weitgehende Möglichkeiten zur Beitreibung der Rückstände

Wann droht das Ruhen von Leistungen der Krankenversicherung

Das Ruhen von Leistungen der Krankenversicherung kann durch die Krankenversicherung angeordnet werden, wenn

1. ein Beitragsrückstand in Höhe von mindestens 2 Monatsbeiträgen besteht und

2. keine oder fast vollständige Zahlung des Rückstands nach Mahnung erfolgt und

3. keine Hilfebedürftigkeit vorliegt (Bezug von Jobcenter-Leistungen, Grundsicherung, Insolvenzeröffnung)

Was bewirkt das Ruhen von Leistungen der Krankenversicherung

Wenn die Krankenversicherung das Ruhen von Leistungen angeordnet hat, werden von der Krankenkasse nur noch ausnahmsweise Leistungen für Behandlungskosten übernommen. Die Krankenversichertenkarte wird eingezogen oder die elektronische Gesundheitskarte gesperrt.

Nur noch Leistungen bei akuten Erkrankungen oder Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschutz werden von der Krankenkasse übernommen.

Wenn der Versicherte Behandlungen in Anspruch nimmt, die nicht unter die vorgenannten Ausnahmen fallen, muss er für die Kosten selbst aufkommen.

Keine Einschränkungen für Mitversicherte

Das Ruhen der Leistungen kann von der Krankenversicherung nur für den Versicherten selbst angeordnet werden. Wenn Familienangehörige durch eine Familienversicherung mitversichert sind, werden die Angehörige durch die Leistungseinschränkung nicht betroffen und können weiterhin alle versicherten Leistungen in Anspruch nehmen.

Beseitigung des Ruhen von Leistungen durch eine Ratenzahlungsvereinbarung

Das Ruhen von Leistungen der Krankenversicherung kann durch die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit der Krankenversicherung beendet werden. Sobald eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird, endet das angeordnete Ruhen der Leistungen, solange die Raten vereinbarungsgemäß entrichtet werden. Wird nur eine Rate nicht rechtzeitig bezahlt, treten sofort wieder alle Leistungseinschränkungen in Kraft.

Ob eine Ratenzahlungsvereinbarung sinnvoll ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Wenn die Schulden bei der Krankenkasse nur die Spitze des Eisbergs ist und zahlreiche weitere Schulden bestehen, sollte im Rahmen einer Insolvenzberatung geklärt werden, ob es nicht sinnvollere Alternativen zur Ratenzahlung gibt, um insgesamt eine Entschuldung durch einen Vergleich oder eine Insolvenz herbeizuführen.

Beseitigung des Ruhen von Leistungen durch Sozialleistungsbezug

Sobald ein Leistungsanspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Jobcenter) oder Grundsicherung besteht, endet das angeordnete Ruhen der Leistungen der Krankenversicherung kraft Gesetz gemäß § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V.

Die versicherten Leistungen können dann wieder uneingeschränkt in Anspruch genommen werden.

Beseitigung des Ruhen von Leistungen durch Insolvenzeröffnung

Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens endet das Ruhen der Leistungen ebenfalls und alle versicherten Leistungen können ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder in Anspruch genommen werden.

Der Versicherte darf nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Schulden mehr begleichen, die aus dem Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammen.

Die Krankenkasse muss die Beitragsrückstände beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Für die Krankenkasse bestehen keine Sonderrechte. Die Rückstände bei der Krankenversicherung werden bei Beendigung des Insolvenzverfahrens durch die Erteilung der Restschuldbefreiung erlassen und können anschließend nicht weiter geltend gemacht werden.

Beitragsrückstand in der Pflegeversicherung

Bei der Pflegeversicherung droht keine Anordnung eines Ruhen der Leistungen. Die Pflegeversicherung muss trotz Beitragsrückstand alle Leistungen in vollem Umfang erbringen.

Die Pflegeversicherungen müssen aber alle Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten dem Bundesversicherungsamt melden. Dort wird dann wegen der nichtgezahlten Beiträge ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Beitreibung der Krankenkassenschulden

Es gibt einen Unterschied, ob die Schulden bei einer privaten Krankenversicherung oder bei der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen.

Die private Krankenversicherung kann nicht einfach bei einem Beitragsrückstand vollstrecken, sondern muss sich einen Vollstreckungstitel über ein gerichtliches Mahn- oder Klageverfahren verschaffen.

Die gesetzliche Krankenversicherung kann die Beitragsschuld selbst durch einen Bescheid festsetzen und direkt aus dem Beitragsbescheid die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die gesetzlichen Krankenversicherung haben entweder eigene Vollstreckungsbeamte oder können über das Hauptzollamt die Zwangsvollstreckung betreiben. Bei einer Vollstreckung durch den Vollstreckungsbeamten oder das Hauptzollamt gelten die gleichen Regeln wie bei einem privaten Gläubiger. Dies gilt insbesondere auch zur Verpflichtung auf Anforderung eine Vermögensauskunft abzugeben, wenn die Schulden nicht bezahlt werden können. Diese Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft kann mit einem Haftbefehl erzwungen werden. Dies gilt aber nur für die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft, nicht für die Bezahlung des Beitragsrückstandes. Sie kommen also nicht in das Gefängnis, wenn Sie Schulden bei Ihrer Krankenkasse haben.

Für die gesetzliche Krankenkasse (GKV) besteht eine Aufrechnungsmöglichkeit:

Die GKV ist beim Einzug der Beitragsschulden neben der Möglichkeit, ohne eine gerichtliche Entscheidung die Zwangsvollstreckung zu betreiben, in einem weiteren Punkt erheblich besser gestellt.

Gemäß § 52 SGB I kann die GKV bei einem anderen Leistungsträger einen Verrechnung beantragen. So kann die GKV beispielsweise mit Renteneinkünften eine Verrechnung bis zur Hälfte der Rente vornehmen. Dies ist oft existenzbedrohend. Es muss dann sehr schnell gehandelt werden. Droht man, durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig zu werden, muss die Verrechnung unterbleiben. Dies muss dann aber von Ihnen selbst nachgewiesen werden. Die GKV prüft dies nicht von sich aus. Ein Nachweis kann entweder durch einen bereits bestehenden Leistungsbescheid des Sozialhilfeträgers oder durch eine Bedarfsberechnung des Jobcenters.

Die Verrechnungsmöglichkeit besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sogar während eines Insolvenzverfahrens. Dies stellt eine deutliche Privilegierung dar.

Max Postulka
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Ich helfe bundesweit Verbrauchern und ehemals Selbständigen über einen Vergleich oder eine Insolvenz wieder schuldenfrei zu werden.