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Nachzahlungen

Pfändungsschutz für Nachzahlungen bei einer Konto­pfändung

Von einer Nachzahlung spricht man, wenn nachträglich für einen Zeitraum aus der Vergangenheit Gelder gezahlt werden. Dies kann regelmäßig beim Bezug von staatlichen Leistungen (Bürgergeld, Grundsicherung, Kindergeld), aber auch beim Bezug von Pflegegeld oder Arbeitseinkommen vorkommen.

Wird die Nachzahlung auf ein gepfändetes Konto gezahlt, reicht der pfändungsgeschützte Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) oft nicht aus. Das Geld aus der Nachzahlung ist dann nicht verfügbar und es droht der Verlust der Nachzahlung an den Gläubiger, der die Kontopfändung veranlasst hat. Dies gilt unabhängig davon, um was für eine Nachzahlung es sich handelt. Einen automatischen Schutz für eine Nachzahlung gibt es nicht.

Wenn Sie eine Nachzahlung auf Ihr gepfändetes Konto erhalten, müssen Sie daher schnell handeln, um für die Nachzahlung einen zusätzlichen Pfändungsfreibetrag zu erhalten.

Mit dieser Anleitung können Sie in wenigen Schritten einen zusätzlichen Pfändungsschutz für die Nachzahlung einrichten lassen.

Das müssen Sie machen, wenn Sie eine Nach­zahlung auf Ihr gepfändetes P-Konto erhalten:

  1. Prüfen Sie, ob durch die Nachzahlung der Freibetrag auf Ihrem P-Konto überschritten wird.
  2. Reicht der monatliche Freibetrag aus, können Sie über die Nachzahlung bis zu drei Monate verfügen.
  3. Reicht der Freibetrag auf dem P-Konto nicht aus, müssen Sie einen einmaligen zusätzlichen Freibetrag einrichten lassen.

Wie kann ich eine Nachzahlung bei einer Konto­pfändung schützen?

Der Schutz für eine Nachzahlung auf einem gepfändeten Konto ist leider nicht einheitlich.

Für manche Nachzahlung lässt sich schnell und einfach ein weiterer Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto mit einer mit einer P-Konto Bescheinigung einrichten.

Für andere Arten von Nachzahlungen muss ein Antrag bei der Vollstreckungsstelle gestellt werden, um die Nachzahlung zu schützen.

Für diese Nachzahlungen kann mit einer P-Konto Bescheinigung ein weiterer Freibetrag eingerichtet werden:

  1. Nachzahlungen von Sozialleistungen nach dem SGB II (Jobcenter) in Höhe des gesamten Nachzahlungsbetrages
  2. Nachzahlungen von Grundsicherungsleistungen im Alter nach dem SGB XII in Höhe des gesamten Nachzahlungsbetrages
  3. Nachzahlungen von Kindergeld durch die Familienkasse nach dem EStG in Höhe des gesamten Nachzahlungsbetrages
  4. Nachzahlungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe des gesamten Nachzahlungsbetrages
  5. Nachzahlungen von Arbeitseinkommen, wenn der nachgezahlte Betrag 500 € nicht übersteigt
  6. Nachzahlungen von Renten, wenn der nachgezahlte Betrag 500 € nicht übersteigt
  7. Nachzahlungen von Arbeitslosengeld oder Ausbildungsförderung, wenn der nachgezahlte Betrag 500 € nicht übersteigt
  8. Nachzahlungen von Wohngeld, wenn der nachgezahlte Betrag 500 € nicht übersteigt
  9. Nachzahlungen von Pflegegeld, wenn der nachgezahlte Betrag 500 € nicht übersteigt

P-Konto Bescheinigung jetzt vom Fachanwalt erhalten

Rechtsanwalt Max Postulka ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und bietet seit der Einführung des P-Kontos bundesweit die Erstellung einer P-Konto Bescheinigung über das Internet an.

So vermeiden Sie Kosten durch geplatzte Lastschriften und lange Wartezeiten bei staatlichen Schuldnerberatungsstellen.

Die Gebühr für die Erstellung der P-Konto Bescheinigung beträgt nur 14 € und beinhalten auch eine Vertretung, wenn der Pfändungsfreibetrag von der Bank zu Unrecht nicht eingeräumt wird.

So erhalten Sie für nur 14 € eine P-Konto Bescheinigung für die o.a. Nachzahlungen:

  1. Klicken Sie unter diesem Text auf den blauen Button: P-Konto Bescheinigung beauftragen.
  2. Beantworten Sie die Fragen, damit der aktuelle monatliche Freibetrag berechnet werden kann. Zur Nachzahlung müssen Sie an dieser Stelle keine Angaben machen.
  3. Füllen Sie die Angaben aus, für wen und für welches Konto die Bescheinigung erstellt werden soll.
  4. Überprüfen Sie alle Angaben und bestätigen Sie die Datenschutzerklärung.
  5. Sie werden zu unserem Zahlungsdienstleister weitergeleitet. Hier können Sie oder jede beliebige andere Person die Bezahlung durchführen und die Beauftragung abschließen.
  6. Unmittelbar nach der Beauftragung erhalten Sie eine Auftragsbestätigung per E-Mail. Scannen Sie jetzt den Nachweis über die Nachzahlung (Leistungsbescheid, Abrechnung, Kontoauszug, aus dem sich die Nachzahlung ergibt) ein oder machen Sie ein Foto von den Unterlagen und senden Sie uns die Unterlagen als Antwort auf die Auftragsbestätigung per E-Mail zu.
  7. Wir überprüfen Ihre Angaben und senden Ihnen die Bescheinigung über die laufenden Freibeträge und die Nachzahlung innerhalb eines Werktages zu.
  8. Sie müssen die Bescheinigung nur noch Ihrer Bank vorlegen und erhalten neben den laufenden monatlichen Freibeträgen einen einmaligen zusätzlichen Freibetrag zum Schutz der Nachzahlung.

Für diese Nachzahlungen kann nur über die Vollstreckungsstelle ein weiterer Freibetrag eingerichtet werden:

  1. Nachzahlungen von Arbeitseinkommen, wenn der nachgezahlte Betrag 500 € übersteigt
  2. Nachzahlungen von Renten, wenn der nachgezahlte Betrag 500 € übersteigt
  3. Nachzahlungen von Arbeitslosengeld oder Ausbildungsförderung, wenn der nachgezahlte Betrag 500 € übersteigt
  4. Nachzahlungen von Wohngeld, wenn der nachgezahlte Betrag 500 € übersteigt
  5. Nachzahlungen von Pflegegeld, wenn der nachgezahlte Betrag 500 € übersteigt

So erhalten Sie einen Pfändungsfreibetrag für die Nach­zahlung über die Vollstreckungsstelle:

Der Pfändungsschutz für die zuletzt genannten Nachzahlung kann nur über einen Antrag bei der Vollstreckungsstelle geschützt werden. Wer oder was ist die Vollstreckungsstelle.

Diese Unterlagen werden benötigt:

  • Ihr Konto gepfändet ist, durch eine Aufstellung Ihrer Bank über die aktiven Kontopfändungen mit den jeweiligen Aktenzeichen oder den Pfändungsbeschlüssen
  • Ihr Konto von Ihrer Bank als P-Konto geführt wird und welcher Freibetrag eingerichtet ist, durch ein Bestätigungsschreiben Ihrer Bank
  • Sie eine der vorstehend genannten Nachzahlung erhalten haben, durch den Leistungsbescheid, die Abrechnung oder einen Kontoauszug, aus dem sich eindeutig die Nachzahlung ergibt.
  • Ihr Freibetrag durch die Nachzahlung überschritten wird, durch einen aktuellen Kontoauszug

Der Ablauf des Antrags bei der Vollstreckungsstelle:

Am besten sprechen Sie persönlich vormittags bei der Rechtsantragstelle der Vollstreckungsstelle vor und nehmen neben den vorgenannten Nachweisen einen Ausdruck dieser Information mit.

Man wird Ihnen dann kostenfrei weiterhelfen.

Die Vollstreckungsstelle kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen und im Anschluss eine Entscheidung über die Freigabe der Nachzahlung treffen.

Achtung: Wenn mehrere Kontopfändungen vorliegen, müssen Sie diese Schritte bei einer Nachzahlung von mehr als 501 € für jede einzelne Kontopfändung durchführen.

Uns ist bewusst, dass dies leider kompliziert und langwierig ist. Leider gibt es jedoch nach dem Gesetz keine Alternative.

Rechtliche Grundlage für den Schutz von Nach­zahlungen

Bei einer Kontopfändung sind gemäß § 904 ZPO bestimmte Nachzahlungen geschützt. Der Schutz besteht jedoch nicht automatisch. Der Nachweis des zusätzlichen Pfändungsschutz ist vom Schuldner gegenüber seiner Bank oder Sparkasse durch die Vorlage einer P-Konto Bescheinigung im Sinne von § 903 ZPO zu erbringen, § 904 Abs. 4 ZPO. Die P-Konto Bescheinigung kann nach § 903 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO von einer geeigneten Person im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erstellt werden. Hierzu zählen Rechtsanwälte.

Wann kommt es zu einer Nach­zahlung von Sozial­leistungen?

Eine Nachzahlung von Sozialleistungen kann in verschiedenen Situationen auftreten.

Beispiele für eine Nachzahlung:

  1. Verspätete Antragsstellung: Wenn eine Person Anspruch auf Sozialleistungen hat, diese aber erst später beantragt, kann es zu einer Nachzahlung kommen. Die Nachzahlung wird dann für den Zeitraum zwischen dem Beginn des Anspruchs und dem Zeitpunkt der Antragsstellung geleistet.
  2. Falsche Berechnung der Sozialleistungen: Wenn die zuständige Behörde die Sozialleistungen falsch berechnet hat und dies später korrigiert wird, kann es zu einer Nachzahlung kommen.
  3. Änderung der persönlichen oder finanziellen Situation: Wenn sich die persönliche oder finanzielle Situation einer Person ändert und dies zu einer Erhöhung der Sozialleistungen führt, kann es ebenfalls zu einer Nachzahlung kommen. Beispiele hierfür sind die Geburt eines Kindes, eine Heirat oder eine Erhöhung der Mietkosten.
  4. Gerichtliche Entscheidungen: Manchmal kann es vorkommen, dass ein Gericht entscheidet, dass einer Person Sozialleistungen nachgezahlt werden müssen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die zuständige Behörde die Leistungen zu Unrecht gekürzt oder eingestellt hat.
  5. Änderung der gesetzlichen Regelungen: Wenn sich die gesetzlichen Regelungen für Sozialleistungen ändern und dies zu einer Erhöhung der Leistungen für bestimmte Personen führt, kann es ebenfalls zu Nachzahlungen kommen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Nach­zahlung von Sozial­leistungen und einer Einmal­zahlung?

Eine Nachzahlung von Sozialleistungen bezieht sich auf die Zahlung von Geldbeträgen, die jemandem in der Vergangenheit zustanden, aber aus verschiedenen Gründen noch nicht ausgezahlt wurden. Dies kann zum Beispiel aufgrund von Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen oder bei der Berechnung des Anspruchs geschehen. Die Nachzahlung gleicht den Differenzbetrag aus, der zwischen dem, was bereits gezahlt wurde und dem, was eigentlich gezahlt werden sollte, besteht.

Eine Einmalzahlung ist eine einmalige Zahlung, die in bestimmten Fällen als zusätzliche Unterstützung oder als Ausgleich für besondere Umstände gewährt wird. Sie wird in der Regel unabhängig von den regelmäßigen Sozialleistungen ausgezahlt und ist nicht rückwirkend. Ein Beispiel für eine Einmalzahlung kann ein einmaliger Bonus sein, der an Rentner oder Bezieher von Sozialhilfe gezahlt wird, um zusätzliche Kosten, die in bestimmten Situationen entstehen, abzudecken.

Hier erfahren Sie, wie Sie eine Einmalzahlung bei einer Kontopfändung schützen.

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Max Postulka
Fachanwalt für Insolvenzrecht

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