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Krankengeld und Verletztenrente

Das Wichtigste in Kürze:

Krankengeld und eine Verletztenrente können bei einer Kontopfändung nicht mit einer P-Konto Bescheinigung in Höhe des Zahlbetrages geschützt werden.

Beim Krankengeld und der Verletztenrente handelt es sich entgegen des zu vermutenden Wortlauts nicht um eine Geldleistungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens, sondern um eine Lohnersatzleistung.

Übersteigt der Zahlbetrag aus dem Krankengeld oder der Verletztenrente den Freibetrag auf dem P-Konto, kann ein weiterer Pfändungsschutz über die Vollstreckungsstelle eingeräumt werden.

 

Krankengeld und Verletztenrente

Krankengeld und die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung können nach der Rechtsprechung des BGH als laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (BGH, Beschluss vom 20.10.2016 - IX ZB 66/15).

Beide Leistungen fallen daher nicht nicht unter § 54 III Nr. 3 SGB I, da nur der durch Körper- und Gesundheitsschaden bedingte Einkommensverlust ausgeglichen wird (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., ZPO § 850i Rn. 27).

 

Kein Schutz mit einer P-Konto Bescheinigung

Aufgrund der Lohnersatzfunktion ist es auch nicht möglich, das Krankengeld oder die Verletztenrente bei der Erstellung einer Bescheinigung für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) als laufende Geldleistungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens zu bescheinigen.

 

So schützen Sie das Krankengeld und die Verletztenrente bestmöglich:

Berechnen Sie zunächst, ob der Freibetrag, der mit einer P-Konto Bescheinigung monatlich geschützt werden kann, ausreicht, um alle Zahlungseingänge zu sichern. Dies kann der Fall sein, wenn Angehörige vorhanden sind und eine pauschale Erhöhung der Freibeträge erfolgen kann.

Wenn der Freibetrag, der mit der Bescheinigung vor einer Kontopfändung geschützt werden kann, nicht ausreicht, um alle Zahlungseingänge zu schützen, kann ein Antrag bei der Vollstreckungsstelle gestellt werden, dass ein zusätzlicher individueller Freibetrag festgesetzt wird, der sich nach der Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens bemisst.

Die Vollstreckungsstelle ist die Stelle, die den Beschluss über die Pfändung veranlasst hat. In der Regel ist dies das Amtsgericht an Ihrem Wohnort, in anderen Fällen das Finanzamt, die Krankenkasse, die Stadt oder Gemeinde oder das Hauptzollamt.

Bei der Vollstreckungsstelle gibt es eine Rechtsantragstelle, die Ihnen kostenfrei bei der Stellung des Antrags behilflich ist. Folgende Unterlagen müssen Sie mitnehmen:

1. Beschluss über die Pfändung des Kontos
2. Kontoauszüge der letzten 6 Monate
3. soweit vorhanden P-Konto Bescheinigung
4. Bescheid über das Krankengeld oder die Verletztenrente

Die Vollstreckungsstelle wird dann eine Entscheidung über die Freigabe der Zahlungen treffen und den Beschluss Ihrem Gläubiger und der Bank zustellen.