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Wohngeld

Pfändungsfreibetrag für Wohngeld bei einer Kontopfändung

Einen automatischen Schutz für Wohngeld gibt es bei einer Kontopfändung nicht.

Mit einer P-Konto Bescheinigung kann aber schnell und einfach ein zusätzlicher Pfändungsfreibetrag eingerichtet werden, der das Wohngeld schützt.

Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist Geld, das Familien mit wenig Einkommen bekommen können. Es hilft Ihnen bei den Kosten für Miete oder Ihr eigenes Zuhause.

Um Wohngeld zu bekommen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei einer bestimmten Stelle, der Wohngeldbehörde, stellen. Dort bekommen Sie die nötigen Formulare und Hilfe. Wohngeld gibt es erst ab dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen, nicht für die Zeit davor.

Falls Sie schon Geld vom Staat erhalten, das auch Ihre Wohnkosten abdeckt, können Sie normalerweise kein Wohngeld bekommen. Dazu zählen zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Geld während einer Berufsausbildung oder BAföG.

Wie viel Wohngeld erhält man?

Wie viel Wohngeld Sie bekommen, hängt von drei Dingen ab:

  1. Wie viele Personen in Ihrer Wohnung leben.
  2. Wie viel Geld alle Personen in der Wohnung jeden Monat verdienen.
  3. Wie teuer die Miete ist.

Mit einem speziellen Wohngeldrechner vom Ministerium für Wohnen können Sie ausrechnen, wie viel Wohngeld Sie wahrscheinlich erhalten werden.

Pfändungsfreibetrag für Wohngeld bei einer Kontopfändung oder Insolvenz

Wenn das Wohngeld auf ein gepfändetes Konto gezahlt wird, besteht kein automatischer Schutz für das Wohnged. Wird durch die Gutschrift des Wohngeldes der Freibetrag auf dem P-Konto überschritten, wird das Guthaben oberhalb des Freibetrages nach einer Kontopfändung an den pfändenden Gläubiger ausgezahlt.

Um dies zu verhindern, muss ein Pfändungsschutz für das Wohngeld bei einer Kontopfändung eingerichtet werden. Hierzu müssen Sie Ihrer Bank eine P-Konto Bescheinigung vorlegen. Diese Bescheinigung nach § 903 ZPO können Sie bei mir einfach und schnell online beauftragen.

Das müssen Sie machen, wenn Sie Wohngeld auf Ihr gepfändetes Konto erhalten:

  1. Prüfen Sie, ob durch die Auszahlung der Freibetrag auf Ihrem P-Konto überschritten wird.
  2. Reicht der monatliche Freibetrag aus, können Sie über das Wohngeld bis zu 3 Monate verfügen.
  3. Reicht der Freibetrag auf dem P-Konto nicht aus, müssen Sie einen zusätzlichen Freibetrag über eine P-Konto Bescheinigung einrichten lassen.
  4. Sie können bei mir als Rechtsanwalt für 14 € die benötigte P-Konto Bescheinigung beauftragen. Das Wohngeld ist in den zusätzlichen Freibeträgen für Angehörige enthalten und kann nur dann zusätzlich bescheinigt werden, wenn diese zusätzlichen Freibeträge für Angehörige nicht ausreichen. Sie müssen daher bei dem Auftrag für die P-Konto Bescheinigung keine Angaben zum Wohngeld machen.
  5. Nach der Beauftragung erhalten Sie eine Auftragsbestätigung per E-Mail. Wenn der ermittelte Freibetrag nicht ausreicht, um alle Zahlungseingänge inklusive des Wohngeldes zu schützen, senden senden Sie uns als Antwort einfach ein Foto des aktuellen Bewilligungsbescheides der Wohngeldstelle oder ein Foto eines Kontoauszuges aus dem sich eindeutig ergibt, dass es sich um Wohngeld handelt.
  6. Wir überprüfen Ihre Angaben und Sie erhalten eine rechtsgültige Bescheinigung per Post.
  7. Legen Sie die Bescheinigung Ihrer Bank vor und Sie erhalten innerhalb von 2 Werktagen einen zusätzlichen Freibetrag, um das monatliche Wohngeld zu schützen.

Nachzahlung von Wohngeld

Wenn das Wohngeld nachträglich bewilligt wird und für mehrere Monate gezahlt wird, spricht man von einer Nachzahlung.

Durch die Nachzahlung von Wohngeld für mehrere Monate, wird der Freibetrag auf dem P-Konto schnell überschritten. Wohngeld ist eine Leistung, die gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I unpfändbar ist. Wenn solche Leistungen nachbezahlt werden, kann die Nachzahlung nur dann mit einer P-Konto Bescheinigung geschützt werden, wenn der nachgezahlte Betrag 500 Euro nicht übersteigt, § 904 Abs. 2 ZPO. Das bedeutet:

Wenn Sie 500 € oder weniger als Nachzahlung erhalten, können wir eine P-Konto Bescheinigung erstellen und in dem Monat, in dem die Nachzahlung erfolgt, einen einmaligen Freibetrag für die Nachzahlung bescheinigen. Sie müssen dann einfach in dem Monat, in dem die Nachzahlung auf Ihr Konto kommt, eine neue Bescheinigung beauftragen. Angaben zu der Nachzahlung müssen Sie bei der Beauftragung nicht machen. Nach der Beauftragung erhalten Sie per E-Mail eine Auftragsbestätigung. Senden Sie uns dann einen Bescheid über die Nachzahlung zu und wir bescheinigen einen einmaligen zusätzlichen Freibetrag bei einer Nachzahlung bis zur Höhe von 500 € neben den laufenden Freibeträgen.

Wenn Sie 501 € oder mehr als Nachzahlung erhalten, können wir keine P-Konto Bescheinigung erstellen, auch nicht für einen Betrag bis 500 €. Der Pfändungsschutz für die Nachzahlung kann dann nur über einen Antrag bei der Vollstreckungsstelle geschützt werden. Sie müssen dort nachweisen, dass

  1. Ihr Konto gepfändet ist, durch eine Aufstellung Ihrer Bank über die aktiven Kontopfändungen mit den jeweiligen Aktenzeichen oder den Pfändungsbeschlüssen
  2. Ihr Konto von Ihrer Bank als P-Konto geführt wird und welcher Freibetrag eingerichtet ist, durch ein Bestätigungsschreiben Ihrer Bank
  3. Sie eine Nachzahlung von Wohngeld erhalten, durch den Bewilligungsbescheid der Wohngeldstelle
  4. Ihr Freibetrag durch die Nachzahlung überschritten wird, durch einen aktuellen Kontoauszug

Die Vollstreckungsstelle kann dann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen und im Anschluss eine Entscheidung über die Freigabe der Nachzahlung treffen. Am besten sprechen Sie persönlich vormittags bei der Rechtsantragstelle der Vollstreckungsstelle vor und nehmen neben den vorgenannten Nachweisen einen Ausdruck dieser Seite mit. Man wird Ihnen dann kostenfrei weiterhelfen.

Achtung: Wenn mehrere Kontopfändungen vorliegen, müssen Sie diese Schritte bei einer Nachzahlung von mehr als 501 € für jede einzelne Kontopfändung durchführen.

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Max Postulka
Fachanwalt für Insolvenzrecht

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